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Die ist der erste Teil der Ausarbeitung zu Internet & Recht
1. Allgemeine Grundlagen
Mit dem Eid des Hippokrates beginnt ca. 400 v. Chr. die
Geschichte des Datenschutzes. Durch die Ausbreitung der Computer und des
Internets sind neue Gefahren enstanden. Seit den 70er Jahren regeln
bundesdeutsche Gesetze den Umgang mit personenbezogenen Daten.
1.1. Potentielle Gefahren
Nach dem Münchener Rechtsanwalt und
Vorsitzenden der Deutschen Gesellschaft für Informationstechnik und Recht
Prof. Dr. Jochen Schneider, enstehen im Internet folgende
Gefährdungspotentiale:
1.2. Der Verbotsgrundsatz
Die bundesdeutschen Datenschutzgesetze sind durch den Verbotsgrundsatz
geprägt, wonach alles verboten ist, was nicht im Rahmen dieser Gesetze
erlaubt ist. Auch die Datenschutzrichtlinie der Europäischen Union durchzieht dieser
strenge Grundsatz.
1.3. Das Volkszählungsurteil
Neben dem in Artikel 2 des Grundgesetzes formulierten
allgemeinen Persönlichkeitsrecht basiert das bundesdeutsche
Datenschutzrecht auf dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.
Dezember 1983. In diesem Urteil wird der wichtige Begriff des Rechts auf
"informationelle Selbstbestimmung"
geprägt, der das allgemeine Persönlichkeitsrecht erweitert. Damit hat
der Datenschutz in der Bundesrepuplik Verfassungsrang.
2. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Die Vielzahl der heutzutage existierenden
Datenschutsgesetze ist für Laien unüberschaubar. Da jedoch alle diese
Gesetze im Geist des
Bundesdatenschutzgesetzes formuliert sind, soll nun mit dem 1977 in
Kraft getretenen BDSG das historisch erste bundesweite Datenschutzgesetz der
Bundesrepuplik (Hessen hatte schon 1970 ein solches Gesetz) vorgestellt werden,
an dem sich die später hinzugekommenen Rechtsvorschriften orientieren. Auf
wichtige neue Datenschutzgesetze wird weiter hinten in dieser Ausarbeitung im
Kapitel Internetrecht
eingegangen.
ACHTUNG: Diese Ausarbeitung ist veraltet, da sie das alte BDSG in der Fassung von 1994 bespricht.
Seit 23. Mai 2001 ist die novellierte Fassung des BDSG in Kraft.
Es kann sein, dass die eine oder andere Aussage in diesem Text
ueber das BSDG nicht mehr stimmt.
Wer die Details
des BDSG in Hülle und Fülle genießen und kennenlernen will, wird
mit dieser Zusammenfassung nicht glücklich. Weitaus mehr Appetit auf
Datenschutzgesetze stillt die Vorlesung
ITR
1 an der
TU
Berlin
2.1 Übersicht über das BDSG
Im Gegensatz zur amerikanischen Gesetzgebung kennt der
europäische Datenschutz eine strikte Zweckbindung. Dieser strenge Grundsatz besagt, daß
personenbezogene Daten (pbD) nur für den Zweck
verarbeitet werden dürfen, für den sie erhoben wurden. So darf kann
die Bundeswehr beispielsweise nicht auf die polizeilichen Führungszeugnisse
zugreifen, um herauszufinden, welcher ihrer Rekruten eventuell wegen
rechtsradikalen Vergehen vorbestraft sind. Denn das entspricht nicht dem Erhebungszweck des Führungszeugnisses.
Das BDSG kennt zahlreiche Betroffenenrechte:
Allerdings sind diese Betroffenerechte
eingeschränkt. So kann beispielsweise ein Bürger die
Ermittlungsbehörden nicht ersuchen, sämtliche über ihn
gespeicherten personenbezogenen Daten preiszugeben oder sogar zu löschen.
Das Auskunftsrecht gilt hier spezifisch. So kann man auf die Frage
"Werde ich wegen meinem Drogenhandel polizeilich überwacht" die
Antwort erhalten "Nein, bisher nicht, aber vielen Dank für die Auskunft".
Das BDSG regelt die Kontrolle durch Datenschutzbeauftrage wie etwa den Berliner Datenschutzbeauftragen. Die schärfste Waffe dieser Datenschutzbeauftragten ist das Herstellen von Öffentlichkeit. In ihren Datenschutzberichten prangern sie Mißstände an. Über weitere Sanktionsmöglichkeiten verfügen sie nicht.
Im BDSG wird definiert, welche Datenschutzmaßnahmen ordnungsgemäß sind. Die geforderten technisch-organisatorischen Maßnahmen müssen allerdings nur dem "Stand der Technik" entsprechen, was unjuristisch ausgedrückt bedeuted, daß es jeder Hobby-Handwerker oder -Programmierer dazu in der Lage sein muß. Eine strengere Forderung wäre beispielsweise die Orientierung am "Stand der Wissenschaft". In neueren Datenschutzgesetzen findet sich die schärfere Bestimmung "...soweit dies technisch möglich ist".
2.2 Trennung öffentlich/privat im
BDSG
Das BDSG ist in zwei Teile gegliedert:
Der erste Teil regelt den Datenschutz im öffentlichen Bereich, also in
Behörden. Der zweite Teil regelt den Datenschutz im privaten Bereich. Dazu
zählt der Großteil der heutzutage im Internet angebotenen Dienste -
eben alles, was nicht von einer Behörde kommt. Der öffentliche Teil
enthält strengere Vorschriften.
Das BDSG gilt nur, falls keine bereichsspezifischen Gesetze bestehen. Diese Regelung hat zu einer Flut von über hundert bereichsspezifischen Gesetzen geführt wie etwa das weiter hinten behandelte Beispiel des Berliner Landeskrankenhausgesetzes
Das Bundesdatenschutzgesetz findet heute fast nur noch im öffentlichen Bereich Anwendung.
2.3 Die EDV-Begriffe des BDSG
Im BDSG werden Begriffe für folgende Vorgänge
definiert:
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Diese Seite von Felix Bübl wurde zuletzt verändert am 18. April 1998.
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