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Dies ist der zweiter Teil der Ausarbeitung zu Internet & Recht
Moderne Gesetze unterscheiden zwischen drei Ebenen in Computernetzen. Für jede Ebene gibt es Gesetze
:
In Deutschland ist die Telekom der bekannteste Netzbetreiber.
Die Ebene der Netzbetreiber wird vom Telekommunikationsgesetz (TKG)
und durch die noch nicht verabschiedete (!) Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) geregelt.
Die umstrittenene
Vorgängerin der TKÜV heißt Fernmeldüberwachungsverordnung (FÜV).
Die von uns gewählten Politiker hielten und halten es für nötig, daß
die Ermittlungsbehörden schon bei Vergehen wie etwa Falschparken
Verdächtige nach § 90 TKG bespitzeln können. Die Stasi hätte sich
kaum bessere Arbeitsbedingungen träumen können. Dieser
von den großen politischen Parteien gewollte Abbau von
Grundrechten bis zur Bedeutungslosigkeit sorgt dafür,
das George Orwells Roman "1984"
von der Realität überholt wird.
Fanatiker für "Innere Sicherheit" konnten ohne nennenswerten
Widerstand der deutschen Bevölkerung deren Schutzrechte aushebeln
und beseitigen weiterhin ungehindert die letzten Barrieren
für den Schutz der Privatsphäre.
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Zusammenfassung: |
Die für Internetbenutzer (Anbieter und Surfer) wichtigen Gesetze sind das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutgesetz (TDSSG) und der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV). |
Das weiter vorne besprochene Bundesdatenschutzgesetz findet fast nur noch bei Behörden Anwendung.
Der Inhalt der für Internetbenutzer wichtigen Gesetze sollen nun skizziert werden.
2. Rechtliche Einordnung des Surfers
Der Internetsurfer ist gleichzeitig Betroffener und Verarbeiter von personenbezognen Daten:
Die im BDSG noch eindeutige Trennung zwischen Betroffenem (z.B. Bürger) und Verarbeiter (z.B. Behörde) ist heutzutage nicht mehr zeitgemäß.
3. Rechtliche Einordnung einer Homepage
Rechtlich wird hier die Inhaltsebene tangiert. Auf strafrechtlich relevante Inhalte wird im folgenden nicht eingegangen, es sollte aber bald mal ein link auf eine entsprechende Ausarbeitung hier anklickbar sein. Stattdessen wird die Frage erläutert, ob der Inhalt einer Seite dem Teledienstegesetz oder dem Mediendienstestaatsvertrag unterliegt.
3.1. Unterschied zwischen Teledienste(Datenschutz)gesetz und Mediendienstestaatsvertrag
Beide Gesetze enhalten verblüffend ähnliche Regelungen. Die Unterschiede lassen sich in zwei Kategorien einteilen:
Unterschiedliche Herkunft:
Unterschiedliche Zielrichtung:
3.2. Anwendung des Teledienste(datenschutz)gesetzes
Das TDG und das TDDSG sind in der Gesetzessammlung "Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG)" enthalten, die in der Presse auch vereinfachend als "Multimediagesetz" bezeichnet wird.
Für den Inhaltsanbieter werden im TDG einige wenige Pflichten wie etwa die Anbieterkennzeichnung geregelt. Im TDDSG wird dem Inhaltsanbieter der sparsame Umgang mit personenbezogenen Daten vorgeschrieben. So dürfen beispielsweise log-files nur pseudonymisiert geführt werden. Es darf also aus den Nutzungsdaten nicht hervorgehen, wann der Nutzer welchen Dienst beansprucht hat. Die genauen Vorschriften zum Umgang mit Nutzungs- und Bestandsdaten stehen im Gesetzestext.
3.3. Anwendung des Mediendienstestaatsvertrages
Der Mediendienstestaatsvertrag findet bei meinungsbildendenden, redaktionell aufgearbeiteten Homepages Anwendung.
3.4. Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
„Automatisierte Abrufverfahren“ sind eine Besonderheit des BDSG, die im EU-Recht nicht vorkommt. Wahrscheinlich findet dieser Paragraph heutzutage kaum noch Anwendung, da im TDG und MDStV detailiertere Regelungen zu finden sind.
§ 10 BDSG regelt die Zulässigkeit der Einrichtung solcher Verfahren: Der Geschäftszweck muß dem Schutzinteresse „angemessen“ sein. Es ist also eine Abwägung nötig.
Zur Kontrolle muß schriftlich vorliegen: Anlaß und Zweck des Abrufverfahrens, Datenempfänger, Art der zu übermittelnden Daten und nach § 9 BDSG erforderliche, technisch-organisatorische Maßnahmen.
Eine Zulässigkeitsprüfung ist für jeden Einzelfall nötig. §10.4 BDSG verlagert die Verantwortung hier auf den Empfänger! Der Anbieter muß nur Stichproben ermöglichen.
3. Rechtliche Einordnung des Providers
Rechtlich wird hier die Ebene der Diensteanbieter tangiert. Der Provider bietet dem Account-Inhaber den Zugang zum Internet und andere Teledienste an. Für den Provider gelten also die Vorschriften des Teledienstegesetzes (TDG) und des Teledienstedatenschutgesetzes (TDSSG).
Besonders die Pflichten im TDDSG werden von den Providern kaum beachtet. Damit verstoßen Sie gegen geltendes Recht. So regelt das TDDSG unter anderem:
Das Teledienstedatenschutzgesetz verpflichtet den Provider in §3 Abs. 4 zu Datenvermeidung bzw. Datensparsamkeit. Es fordert, daß "keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich" (§3.4 TDDSG gespeichert werden. Diese Daten müssen "frühestmöglich" ("§6 Abs. 2 TDDSG), "unmittelbar nach deren Nutzung gelöscht" (§4 Abs. 2 TDDSG ) werden.
Die Erstellung eines Nutzerprofil ist nach §4 Abs. 4 TDDSG nur dann zulässig, wenn es unter Verwendung eines Pseudonyms geschieht und dieses Pseudonym nicht mit den Daten über dessen Träger zusammengeführt werden kann. Selbst bei Erhebung der Nutzungsdaten zu Abrechnungszwecken erklärt es § 6 Abs. 5 TDDSG für nicht zulässig, daß sich mit deren Hilfe in Anspruch genommene Teledienste erkennen lassen. Jeder Nutzer muß §3 Abs. 4 TDDSG die Möglichkeit haben, seine beim Diensteanbieter anfallenden Nutzerdaten jederzeit einzusehen. Der Provider muß gemäß §4 TDDSG dem Nutzer außerdem die Möglichkeit zu Anonymisierung bzw. Verwendung eines Pseudonyms anbieten.
Weitere Pflichten für den Provider stehen im Gesetzestext.
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Diese Seite von Felix Bübl wurde zuletzt verändert
am 19. April 1998.
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