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Das Recht am eigenen Bild Joachim Elsner, Stefan Mose - Stand Juni 1997 |
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1 Einleitung Das Recht am eigenen Bild ist im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) vom 9. Januar 1907 (RGBL. 7) geregelt. Durch die Neuregelung des Urheberrechts 1965 (UrhG) wurde das KUG bis auf die Paragraphen, welche den Schutz von Bildnissen zum Inhalt haben (§§ 22-24, 33, 37, 38, 42-44, 48 und 50), aufgehoben.
Wurde dieser Rechtsschutz zunächst lediglich
auf leblose Bilder (Zeichnungen, Gemälde und Fotografien) angelegt,
ergab sich doch schnell die Übertragung auf andere Darstellungsformen,
etwa die Wiedergabe auf der Bühne, im Film oder im Roman.
2 Gegenstand des Rechts am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild, insbesondere die §§ 22-24, versetzt den Abgebildeten in bestimmten Grenzen in die Lage, über die Verbreitung seines Bildnisses zu entscheiden, es stärkt somit sein Selbstbestimmungsrecht. Es handelt sich um ein Persönlichkeitsrecht zum Schutz vor ungewollter Darstellung, woraus sich die Unzulässigkeit einer Bildnisveröffentlichung schon dann ergibt, wenn sie ohne Einwilligung des Abgebildeten geschieht. Die hier deutlich werdende Stärkung der Persönlichkeit liegt in ihrer starken Verletzlichkeit gerade und vor allem gegenüber Bildveröffentlichungen begründet, die aufgrund ihrer Reichweite und dem daraus hervorgehenden hohen Wirkungsgrad besonders leicht Persönlichkeitsrechte verletzen können1. Im Ergebnis wirkt sich das Recht am eigenen Bild als Einschränkung der Rechte des Bildurhebers aus, da die Verwertung des Bildes seitens des Abgebildeten verhindert werden kann.
Hierbei bleibt jedoch zu beachten, daß
nicht etwa das Bildnis (Gemälde, Foto, usw.) als solches Gegenstand
ist, sondern lediglich das Erscheinungsbild des Abgebildeten. Es handelt
sich beim Recht am eigenen Bild folglich um ein immaterielles Recht.
3 Honorareinwilligung § 22 Satz 2 KUG
Der Bildnisschutz wurde schon 1907 vom Gesetzgeber
in § 22 Satz 2 KUG dahingehend eingeschränkt, daß der Abgebildete
bei Erhalt einer Entlohnung für die Ablichtung seine Einwilligung zur
Veröffentlichung derselben konkludent erklärt. Die nachweisbare
Honorarzahlung für eine Foto- bzw. Filmaufnahme berechtigt
somit zur Verbreitung des
Bildnisses2.
Einschränkungen können sich jedoch
aus der Veröffentlichung ergeben, da eine Aufnahme nicht in entstellendem
Zusammenhang verwendet werden darf.
4 Personen der Zeitgeschichte § 23
Abs. 1 Nr. 1 KUG
Der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr.1 KUG schränkt die Entscheidungsfreiheit der Betroffenen hinsichtlich ihrer Selbstdarstellung ein. Ohne ihre Einwilligung dürfen nämlich Fotos (Filmaufnahmen) von Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte verbreitet werden. Die Vorschrift trägt dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit Rechnung, wobei der Begriff "Zeitgeschichte" eine weite gesellschaftsbezogene Auslegung erfährt, da unter ihm sowohl das politische als auch das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben des Volkes subsumiert wird3.
Gleichwohl muß man zwischen absoluten
(generellen) Personen der Zeitgeschichte und relativen (partiellen) Personen
der Zeitgeschichte unterscheiden.
4.1 Absolute Personen der Zeitgeschichte
Zu den absoluten Personen der Zeitgeschichte
zählen diejenigen Personen, die durch ihr gesamtes Wirken im
öffentlichen Interesse stehen, wobei unter Öffentlichkeit
ein beachtlicher Teil des Publikums zu verstehen ist, und das auch für
immer bleiben. Hierzu zählen namentlich Angehörige regierender
Königshäuser, Staatsoberhäupter (selbst nach Ablauf ihrer
Amtsperiode), bekannte Wirtschaftler, insbesondere Angehörige großer
Wirtschaftsdynastien und ihre Erben (Flick, Krupp, usw.), Sportler, Künstler,
Wissenschaftler, Journalisten u.ä.. Sie können aufgrund des öffentlichen
Informationsinteresses in der vollen Bandbreite ihres Wirkens abgebildet
werden.
4.2 Relative Personen der Zeitgeschichte
Im Unterschied zu den absoluten stehen die relativen
Personen der Zeitgeschichte nur eine begrenzte Zeit im Blickpunkt der
Öffentlichkeit. Dies kann aufgrund eines relevanten Ereignisses,
kraft ihrer Abstammung oder kraft ihres Amtes vorliegen. Teilnehmer
an einem spektakulären Unfall zählen genauso zu dieser Personengruppe
wie Schauspieler, Sportler, Showgrößen, Beteiligte an einem interessanten
Prozeß, usw. Die Wiedergabe und Abbildung dieser Personen ist grundsätzlich
nur in dem Rahmen zulässig, insoweit sie durch die in Rede stehenden
Ereignisse im öffentlichen Interesse
stehen4.
4.3 Abgrenzung
Die Grenzen zwischen absoluter und relativer
Person der Zeitgeschichte sind jedoch fließend. So kann es durchaus
vorkommen, daß Personen, die den Kriterien nach eigentlich einer relativen
Person der Zeitgeschichte entsprechen, durch Einwirken Dritter oder ihr
eigenes Zutun zu einer absoluten Person der Zeitgeschichte
werden5.
Zu denken ist hier an überragende Schauspielerpersönlichkeiten
(Clark Gable, Klaus Kinski usw.), bedeutende Künstler (Vincent van
Gogh, Pablo Picasso usw.), aber auch verurteilte Straftäter können
den Status einer absoluten Person der Zeitgeschichte einnehmen, wenn es
sich um einen besonders spektakulären Fall gehandelt hat (Charles Manson
usw.).
5 Personen als Beiwerk § 23 Abs. 1
Nr. 2 KUG
Werden Personen als Beiwerk neben einer Landschaft
oder anderen Örtlichkeiten abgebildet, ist eine Bildnisveröffentlichung
ebenfalls ohne ihre Einwilligung zulässig. Die abgebildeten Personen
darf jedoch nicht der eigentliche Zweck der Aufnahme sein, vielmehr darf
sie lediglich als Staffage im Bild
sein6.
6 Personen bei Veranstaltungen § 23
Abs. 1 Nr. 3 KUG
Desgleichen dürfen Personen die auf Abbildungen
von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen erscheinen,
ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Hierunter fallen beispielsweise
auch Demonstrationsteilnehmer. Die in Rede stehende Abbildung muß
jedoch eine Menschenmenge darstellen. Es reicht also nicht aus, daß
real eine Menschenmenge vorhanden ist, jedoch Einzelbilder von den Teilnehmern
gemacht werden. Einzelbilder und insbesondere Portraitfotos fallen nicht
unter die Abbildungsfreiheit7.
7 Berechtigte Interessen des Abgebildeten
§ 23 Abs. 2 KUG
Sämtliche oben aufgeführten Ausnahmen
vom Bildnisschutz sind nicht als schrankenlose Regelung zur Veröffentlichung
und Verbreitung von Bildern ohne Zustimmung des jeweils Abgebildeten zu
verstehen. Vielmehr unterliegen all diese Ausnahmen der Einschränkung,
daß durch die Veröffentlichung keine der berechtigten Interessen
des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen
verletzt werden dürfen. Insofern ist es erforderlich, zwischen dem
Recht der Öffentlichkeit auf Berichterstattung und dem privaten Recht
auf Bildnisschutz abzuwägen8.
7.1 Absolute Personen der Zeitgeschichte
Eine Interessenverletzung liegt bei absoluten
Personen der Zeitgeschichte immer dann vor, wenn durch die Bildnisse Bereiche
des Abgebildeten berührt werden, die mit seinem öffentlichen
Auftreten nicht in Verbindung stehen. Geschützt ist grundsätzlich
immer die Intim- und die Privatsphäre. Teile des Privat- und Familienlebens
können jedoch für das öffentliche Wirken von Bedeutung sein
und somit in die Zeitgeschichte hineinragen, wie beispielsweise bei Monarchen,
Thronfolgern und Politikern. Bildberichte über sein Privatleben muß
demzufolge der Bewerber um ein hohes politisches Amt dann hinnehmen, wenn
es sich dabei um Berichte handelt, die geeignet sind, auf seinen Charakter
und damit auf seine Eignung als Amtsinhaber zu schließen. Als grobe
Richtlinie kann gelten, daß die Privatsphäre der betreffenden
Person um so mehr zum abbildungsfreien Bereich der Zeitgeschichte gehört,
je enger er tatsächlich mit dem Zeitgeschehen verbunden, also Teil
desselben ist9.
Ihre Grenze findet die Abbildungsfreiheit
jedoch auch bei absoluten Personen der Zeitgeschichte bei solchen Bildnissen,
die die Person diskreditieren, insbesondere wenn sie der Lächerlichkeit
preisgegeben wird. Derlei Abbildungen sind nicht vom Informationsinteresse
der Allgemeinheit gedeckt.
7.2 Relative Personen der Zeitgeschichte
Einschränkungen der Abbildungsfreiheit ergeben sich bei den relativen Personen der Zeitgeschichte aus dem Ereignisbezug und der Aktualität. Demzufolge sind solche Abbildungen unzulässig, die thematisch und zeitlich nicht im Zusammenhang mit dem zeitgeschichtlichen Ereignis stehen, durch das die entsprechende Person öffentlich bekannt geworden ist. Dieser Zusammenhang muß jedoch nicht notwendigerweise unmittelbar aus dem Bild selbst hervorgehen. Vielmehr genügt es, wenn ein zum Bild gehöriger Text diese Klammerfunktion erfüllt und dadurch der Bezug zum zeitgeschichtlichen Vorgang deutlich wird. Wichtig ist diese Differenzierung für die Veröffentlichung von Portraitfotos. Sind auf dem Bildnis jedoch weitergehende Zusammenhänge dargestellt, müssen auch diese einen zeitgeschichtlichen Ereignisbezug aufweisen10.
Da die relative Person der Zeitgeschichte erst
durch ein zeitgeschichtlich relevantes Ereignis zu einer solchen wird, ist
an die damit zusammenhängende Abbildungsfreiheit ein
enger Aktualitätsmaßstab
anzulegen. So muß die Person zum Zeitpunkt der Bildnisveröffentlichung
dem tatsächlichen Zeitgeschehen angehören; das in Rede stehende
Ereignis muß noch im Bewußtsein der Öffentlichkeit sein.
So können die Beteiligten Personen an einem Finanzskandal relative
Personen der Zeitgeschichte sein, bereits ein halbes Jahr danach aber keine
Rolle mehr im Bewußtsein der Öffentlichkeit spielen, so daß
die Abbildungsfreiheit entfällt. Weiterhin muß die Abbildung
die Person zur Zeit des maßgeblichen Ereignisses zeigen. Fotos die
aus der Zeit vor oder nach dem zeitgeschichtlichen Ereignis datieren, fallen
nicht mehr unter die
Abbildungsfreiheit11.
7.3 Personen als Beiwerk
Desweiteren dürfen Personen, die als Beiwerk
neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten, bei Versammlungen,
Aufzügen oder ähnlichen Veranstaltungen abgebildet werden, nicht
dergestalt hervorgehoben werden (etwa durch Verwendung eines Teleobjektivs
oder nachträglicher Ausschnittsvergrößerung), daß
sie diskreditiert werden. Verliert beispielsweise ein Sportler während
des Wettkampfes seine Hose und wird dadurch sein Geschlechtsteil sichtbar,
dürfen Fotos dieser Situation nicht veröffentlicht werden, insbesondere
keine Vergrößerungen12.
8 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Die Art. 1 und 2 GG bilden einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit. Sie garantieren den Schutz des privaten Lebensraumes. Mit der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit ergibt sich über die Privatsphäre hinaus ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, wodurch die Persönlichkeit in der ganzen Breite ihrer Existenz geschützt wird. Obwohl die Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat sind, können sie durch die sogenannte Drittwirkung zur unmittelbaren Grundlage zivilrechtlicher Ansprüche werden, wobei die obengenannten Einschränkungen für absolute und relative Personen der Zeitgeschichte Geltung haben, ebenso wie die erforderliche Abwägung zwischen den einzelnen Grundrechten, also der Meinungs- und Informationsfreiheit usw. und den Persönlichkeitsrechten der einzelnen Personen13. Grundsätzlich ist eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts immer dann gegeben, wenn der Name, das Bildnis oder andere Merkmale einer Person ohne vertragliche Vereinbarung für fremde materielle Zwecke benutzt wird, da gegen die Würde und die freie Entfaltung der Person verstoßen wird. Dies gilt insbesondere für die Werbung. Wegen ihrer Breitenwirkung und der damit zusammenhängenden Attraktivität für die Werbebranche kommt diese Persönlichkeitsrechtsverletzung besonders häufig bei populären Personen der Zeitgeschichte, wie etwa Künstlern, Sportlern und Schauspielern vor. Eine Ausnahme bildet hier jedoch die Werbung für Filmwerke, Ausstellungen und dergleichen, für die der Name oder das Bildnis des Künstlers, der beispielsweise in dem Film mitgewirkt hat, benutzt werden darf. Die Ausnahme beschränkt sich jedoch nur auf dieses Produkt, weitergehende Werbung für andere Produkte oder Firmen fällt nicht darunter und kann wiederum eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen bedeuten.
Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit
und des Übermaßverbotes besagen, das bei Unterlassungsansprüchen
aus dem Persönlichkeitsrecht nur die Teile eines Werkes erfaßt
werden dürfen, die das Persönlichkeitsrecht tatsächlich verletzen,
nicht aber das Werk als Ganzes14.
9 Immaterieller Schadenersatz
Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind zumeist immaterieller Natur. Da der ursprüngliche Zustand nicht mehr herzustellen ist, behilft man sich mit einer Entschädigung in Geld. Diese hat zum einen die Funktion, einen Ausgleich für die erlittene Unwill zu leisten, zum anderen hat sie eine Genugtuungsfunktion. Mit dem BGH-Urteil vom 14.02.1958 hat die Rechtsprechung erstmals den Ersatz des immateriellen Schadens bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts anerkannt. ( "Herrenreiter-Entscheidung" ):
"Nachdem durch Art. 1, 2 GG das Recht zur freien Selbstbestimmung
der Persönlichkeit als Grundwert der Rechtsprechung anerkannt ist,
erscheint es gerechtfertigt, in analoger Anwendung des § 847 BGB auch
dem durch die unbefugte Veröffentlichung seines Bildes Verletzten wegen
eines hierdurch hervorgerufenen nicht vermögensrechtlichen Schadens
eine billige Entschädigung in Geld zu
gewähren."15
Der finanzielle Ausgleich beschränkte sich
zumeist auf relativ geringe Summen, da sich die Rechtsprechung lange Zeit
nur auf den Verletzten, nicht aber auf den Verletzer und seine Gewinnsituation
bezogen hat. Durch die Bejahung der im BGB eigentlich unbekannten Präventivfunktion
bezieht die neuere Rechtsprechung nunmehr die Gewinnsituation beispielsweise
des veröffentlichenden Verlags ein und nimmt sie als Bemessungsgrundlage
für die Geldentschädigung, was sich in höheren Schadenersatzsummen
niederschlägt.
10 Rechtsfolgen Als Rechtsfolgen einer Persönlichkeitsverletzung kommen in Betracht:
Nunmehr abschließend zu den vom BGH gebildeten Voraussetzungen auf
Ersatz des immateriellen Schadens in Geld: Erforderlich ist das Vorliegen
einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts (1.), und (2.)
die erlittene Beeinträchtigung kann nicht in anderer Weise, etwa durch
Gegendarstellung und Widerruf, befriedigt werden.
11 Andere Quellen
11.1 Rechtsprechung im Internet
http://www.datenschutz-berlin.de/infomat/heft23/teile.htm Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11.Januar 1996 zur Fernsehberichterstattung aus der Hauptverhandlung zum Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch "n-tv" (Krenz-Prozeß) - 1 BvR 2623/95
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage, ob Film-und
Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal zulässig sind, u. a. mit Nachweisen
zu dieser kontrovers diskutierten Frage in der juristischen Literatur sowie
Hinweisen auf die Rechtsprechung zum Recht am eigenen Bild.
http://www.jura-intensiv.de/jurissim/mai/ju0510.htm
In einer juristischen Ausbildungszeitschrift verständlich aufgearbeitete
und instruktive Entscheidung zu dem Fall C. v. Monaco - Verletzung des Rechts
am eigenen Bild mit zahlreichen Fundstellen.
http://www.alpmann-schmidt.de/rue/zivil/ruzi0496.html#Zur-Verletzung
Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Verletzung des Rechts
am eigenen Bild durch Herausgabe einer Gedenkmünze, auf der das Bildnis
eines Staatsmannes anläßlich seines Todes abgebildet ist.
11.2 Literatur im Internet
http://www.ins.net/offener-kanal-dortmund/infoheft/inforech.htm
Rechtsfragen im Fernseh- und Videobereich u.a. in bezug auf das Recht am eigenen Bild.
Empfehlenswert zum Einstieg, kurze und verständliche Einführung
und Zusammenfassung.
11.3 Empfehlenswerte Literatur außerhalb des Internet:
Höchstrichterliche Entscheidungen:
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| 1 | Vgl. Helle, Jürgen: Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht. Das Recht am eigenen Bild, das Recht am gesprochenen Wort und der Schutz des geschriebenen Wortes. J. C. B. Mohr (Paul Siebeck, Tübingen 1991, 43ff. |
| 2 | Damm, Renate: Presserecht mit Kommentar. Auszug aus der Loseblattsammlung. Journalismus von heute. |
| 3 | Vgl. Helle, 130f. |
| 4 | Vgl. Hartlieb, Horst: Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts. 3., neubearbeitete und wesentlich erweiterte Auflage. C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung, München 1995, 94 |
| 5 | Vgl. Damm, 106 |
| 6 | Vgl. Hartlieb, 94 |
| 7 | ders. 168 |
| 8 | Vgl. Helle, 95 |
| 9 | ders. 146 |
| 10 | Vgl. Hartlieb, 95 |
| 11 | Vgl. Helle, 148 |
| 12 | Vgl. Damm, 108 |
| 13 | Vgl. Hartlieb, 100 |
| 14 | ders. 103 |
| 15 | BGHZ 26. Band, 349 |
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