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Formen der Telearbeit und ihre Rechtsverhältnisse Thomas Roth - Stand Mai 1997 |
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1 Der Autor in den Multimedien
Vorbei die Zeiten, in denen sich der Autor einfach an seine Schreibmaschine setzte und seinen Text schrieb - oder schreiben ließ, wie Egon Erwin Kisch, jener Ahnherr aller investigativen Reporter, der zur Ausübung seiner Profession noch Zigarette, Aschenbecher, Papier, Schreibmaschine, Sekretärin benötigte. Dieser Kanon schriftstellerischer Elemente wird heute, im Zeitalter der digitalen Text-, Bild- und Ton-Aufarbeitung realer Geschehnisse, längst anders buchstabiert.
Mit der Ausweitung der Absatzmedien über den Printbereich hinaus zu
HiFi, TV, Telefon und dem Zusammenfall all dieser audiovisuellen Medien
in ein Gerät - den Computer mit Internetanschluß - verändern
sich auch die Publikationsformen. Schrift, Grafik, Foto, Ton und Bewegtbild
gehören bei den heutigen modernen Texten zusammen. Vor allem, wenn
sie im Internet publiziert werden, das aufgrund seiner Link-Struktur den
alten Grundsatz des Nachrichtenschreibens - "Das Wichtigste gehört
an den Anfang" - auf den Kopf stellt. Längst sind hier neue
Formen des Erzählens im Entstehen1.
Begriffsbestimmung Multi-Media
Ein Multi-Media-System ist durch die rechnergesteuerte, integrierte
Erzeugung, Manipulation, Darstellung, Speicherung und Kommunikation von
unabhängigen Informationen gekennzeichnet, die in mindestens einem
kontinuierlichen (zeitabhängigen) und einem diskreten (zeitunabhängigen)
Medium kodiert sind2.
Als zeitabhängiges Medium gelten die Gestaltungselemente Bewegtbild,
Film, Video. Zeitunabhängige Medien sind Schrift und Grafik.
Alle fünf Gestaltungselemente zusammen - Text, Grafik, Ton, Foto, Bewegtbild
- ergeben den Multimedia-Text. Zu dessen Erstellung muß der Autor
mit anderen Multimedia-Arbeitern Tele-Kooperationen eingehen.
2 Tele-Kooperation
2.1 Formen der Tele-Kooperation
Nach einer Broschüre des Bundesministeriums für Wirtschaft in
Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung3
gibt es verschiedene Formen der Tele-Kooperation:
Die genannten Komponenten der Tele-Kooperation lassen sich nicht nur stationär erledigen, sondern auch mobil erfüllen. Man spricht dann von mobiler Telearbeit.
Daraus ergibt sich, daß Raum und Zeit bei der Erledigung von Arbeit
eine immer geringere Rolle spielen. Die Rechtsprechung dagegen zielt gerade
auf die Komponenten Raum und Zeit ab. Aus diesem Widerspruch folgen die
Probleme der Rechtsprechung bei dem Versuch der juristischen Fassung der
neuen multimedialen Formen.
2.2 Definition Telearbeit Unter Telearbeit versteht die Bundesregierung4
2.3 Formen der Telearbeit 2.3.1 Telearbeit zu Hause
Ausschließliche Arbeit zu Hause unter Nutzung von Informations- und
Kommunikationstechniken.
2.3.2 Alternierende Telearbeit
Kombination aus Büroarbeit im Unternehmen und regelmäßiger oder gelegentlicher Telearbeit zu Hause oder von einem beliebigen anderen Ort aus.
Die Aufteilung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeit
ist entweder starr festgelegt oder fließend, wobei dann der Arbeitnehmer
selbständig entscheidet.
2.3.3 Satellitenbüros
Mit der entsprechenden Informations- und Kommunikationstechnik ausgestattete
"Zweigstelle" des Unternehmens
2.3.4 Nachbarschaftsbüro
Büros, in denen Tele-Arbeitgeber zusammen tätig sind
2.3.5 Telezentrum/Telehaus
Einrichtungen, in denen einerseits Telearbeit im Sinne eines Nachbarschaftsbüros möglich ist, die aber auch Kultur- und Freizeitangebote für die unmittelbare Umgebung anbieten. Telehäuser werden eingerichtet, um einer möglichen Isolation von Telearbeitern entgegenzuwirken, und um andererseits die Investitionskosten für Telearbeitsplätze gering zu halten.
Diese Form wird häufig von Kommunen ins Leben gerufen.
2.3.6 Virtuelle Unternehmen
Mehrere Mitarbeiter arbeiten unter einem Firmennamen zusammen, residieren
an unterschiedlichen geographischen Standorten. Das virtuelle Unternehmen
verfügt sowohl über festangestellte, als auch über freie Mitarbeiter.
2.3.7 Offshore Telearbeit
Zumeist aus Kostengründen werden Tätigkeiten via Datenleitung
in Billiglohn-Länder transferiert, dort bearbeitet und zurückgeschickt.
3. Rechtsverhältnisse, in denen
Telearbeit geleistet werden kann
Telearbeit kann in unterschiedlichen Rechtsverhältnissen geleistet
werden. Im folgenden sollen das Arbeitsverhältnis, freie Mitarbeit/Selbständiger
und Heimarbeit kurz erläutert werden.
3.1 Telearbeit im Arbeitsverhältnis
3.1.1 Allgemeine Überlegungen zum Arbeitsverhältnis
Telearbeit wird in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis,
also in Arbeitnehmereigenschaft, erbracht, wenn der Tele-Arbeiter in seiner
Tätigkeit persönlich abhängig ist, das heißt die Bestimmung
über Arbeitszeit, die Anordnung von Überstunden, die Gewährung
von Urlaub und Freizeit, die Entscheidung darüber, ob und wie eine
Anwesenheitskontrolle durchgeführt werden soll, und die Festlegung
des Inhalts seiner Tätigkeit durch den Arbeitgeber erfolgt. Tips für den angestellten Telearbeiter:
Vor der Aufnahme einer Telearbeit sollte geregelt werden:
Diese Punkte können in Form einer Zusatzvereinbarung dem gültigen Arbeitsvertrag hinzugefügt werden.
Sämtliche Rechte und Schutzvorschriften, wie sie für normale Arbeitnehmer
gelten, treffen auch auf Telearbeiter zu. Ebensolchen gilt für die
Pflichten, so etwa die Treuepflicht dem Arbeitgeber gegenüber.
3.1.2 Die Rechtslage bei angestellten Autoren Hat ein Autor seine Beiträge in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen geschaffen, ist nach der Zweckübertragungsklausel (§ 31 Abs. 5 UrhG) davon auszugehen, daß ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber zumindest stillschweigend und mangels einer ausdrücklichen einschränkenden Vereinbarung alle diejenigen Nutzungsrechte an seiner Urheberschaft einräumt, welche der Arbeitgeber zur Erreichung seiner betrieblichen Zwecke benötigt. Daraus folgt die Rechtseinräumung von Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträgen zur elektronischen Nutzung an den Verlag von dem Zeitpunkt an, zu dem ein Verlag mit dieser Nutzung beginnt. Hingegen ist nicht einzusehen, warum gerade bei älteren Werken, bei deren Entstehung die Entwicklung der neuen elektronischen Medien noch nicht abzusehen war, ebenfalls der Arbeitgeber die Nutzungsrechte an diesen älteren Werken des Arbeitnehmerurhebers erhalten haben soll. Zwar geht die für den Arbeitgeber günstige Rechtsauffassung dahin, "daß die ursprüngliche Rechtseinräumung auch solche nachträglichen Entwicklungen mit umfasse."5 Dem steht allerdings der unabdingbare Grundsatz des § 31 Abs. 4 UrhG entgegen, wonach die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu unwirksam sind. So etwa mußte ein Filmhersteller sich die Rechte zur Videozweitauswertung aus den sechziger Jahren vom Regisseur nachträglich beschaffen, auch wenn der in einem Arbeitsverhältnis für ihn tätig war (BGH GRUR 1991, 133, 135).
Dem Urheber als Arbeitnehmer mag es allerdings aufgrund seiner vertraglichen
Treuepflicht obliegen, seinem Arbeitnehmer die Nutzungsrechte nachträglich
einzuräumen, aber nur, wenn er hierfür angemessen vergütet
wird. Dieser Punkt ist allerdings strittig6. Der angestellte Autor und das Urheberrecht
Im Grundsatz gleich verhält es sich mit den Urheberrechtsklauseln,
welche in den Manteltarifverträgen für Redakteure an Tageszeitungen
und Zeitschriften steht. Diese Manteltarifverträge sehen eine umfassende
Rechtseinräumung an den Verlag in Printmedien, Film, Rundfunk vor,
ungeachtet der Übertragungs- und Trägertechniken. Daraus lassen
sich, folgt man Katzenberger, "eine Rechtseinräumung auch für
die elektronische Nutzung"7
herleiten.
3.2 Telearbeit als freier Mitarbeiter / Selbständiger
3.2.1. Scheinselbständigkeit Oftmals beschließen Mitarbeiter und Arbeitgeber im Zuge des Outsourcing von Dienstleistungen eine neue Kooperationsform. Dabei zu beachten ist, daß der ehemalige Mitarbeiter und zukünftig Selbständige vertraglich nicht gehindert wird, weitere Auftraggeber neben seinem bisherigen Arbeitgeber zu akquirieren und von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht. Ebenso verhält es sich, wenn Unternehmen ihren Mitarbeitern anbieten, sich selbständig zu machen, um diese dann die gleiche Tätigkeit wie bisher, jetzt allerdings als "freier Unternehmer", erbringen zu lassen. Hier stellt sich die Frage, ob es sich tatsächlich um eine selbständige Tätigkeit handelt oder ob nicht vielmehr eine Scheinselbständigkeit vorliegt.
Telearbeiter, die ihre Tätigkeit in Form freier Mitarbeit oder als
selbständiger Unternehmer ihren Auftraggebern anbieten, schließen
mit diesen Werk- oder Dienstverträge. Sie tragen alleine das unternehmerische
Risiko. Die technische Ausstattung wird von ihnen selbst angeschafft und
finanziert. Arbeitszeit und Arbeitsweise kann eigenverantwortlich festgelegt
werden. Vor allem für hochqualifizierte Spezialisten ist Selbständigkeit
lukrativ.
3.2.2 Die Rechtseinräumung zur nachträglichen elektronischen
Nutzung an die Verlage durch freie Autoren Eine pauschale Einschränkung der Nutzungsübertragungsrechte freier Autoren an den Verleger ergibt sich aus § 31 Abs. 4 UrhG , der die Unwirksamkeit der Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten bestimmt, und § 31 Abs. 5 UrhG, welcher das sog. Zweckübertragungsprinzip normiert. Demzufolge umfaßt die Einräumung eines urheberrechtlichen Nutzungsrechtes nur diejenigen Nutzungsarten, deren Einräumung für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind oder die im Vertragswerk einzeln bezeichnet sind. Dadurch werden die im Vertragswerk vom Arbeitgeber formulierten umfassenden und pauschalen Rechtseinräumungen in ihrer tatsächlichen Reichweite zugunsten der Urheber beschränkt. So etwa bei einer späteren elektronischen Nutzung älterer Beiträge. War bei Abschluß der Nutzungsverträge zwischen freiem Autor und Verlag an die elektronische Nutzung der erstellten Beiträge noch nicht gedacht - etwa weil eine solche Nutzung zu diesem Zeitpunkt unbekannt war oder aus anderen Gründen nicht in Erwägung gezogen worden ist -, so muß der Verlag nachträglich die Erlaubnis zur elektronischen Verwertung bei den Autoren einholen. Diesem Recht des Autors auf die Nutzung seines Werkes steht in den meisten Fällen allerdings das ebenfalls berechtigte Interesse der Verlage gegenüber, mit einer elektronischen Auswertung älterer Beiträge sich auf dem relativ neuen Markt für elektronische Produkte zu präsentieren. Eine solche schwierige "Einholung einer nachträglichen Zustimmung zu dieser Nutzung von seiten aller betroffenen Urheber" ist ihnen allerdings nicht zuzumuten (jedenfalls nach Katzenberger8), da "unter Umständen Hunderte oder Tausende von Urhebern und Urhebererben ausfindig gemacht werden müßten und es vermutlich eine Reihe von Autoren und deren Rechtsnachfolgern geben wird, welche die Zustimmung verweigern."9 Davon seien insbesondere die Verlage und deren besondere Umstände bei Zeitungen und Zeitschriften mit ihren in der Regel zahlreichen Beitragsurhebern, sowie das allgemeine Interesse an der Vollständigkeit ihrer elektronischen Nutzung betroffen.
An dieser Stelle gewinnen die besonderen gegenseitigen Treueverpflichtungen
des Autors und seines Verlegers an Bedeutung, welche "anerkanntermaßen
die Vertragsbedingungen zwischen Urhebern und Verlagen auszeichnen."10
Dies bedenkend, nimmt Katzenberger an, "daß die Beitragsurheber
zumindest im Grundsatz nach Treu und Glauben verpflichtet sind, die elektronische
Nutzung ihrer Beiträge hinzunehmen, wenn ihnen von Verlagsseite dafür
eine angemessene Vergütung gestellt wird."11
Dies läßt sich ebenfalls ableiten aus den gesetzlichen Rücksichtspflichten
unter mehreren beteiligten Urhebern.
3.2.3. Der Telearbeiter als Heimarbeiter Wer zu Hause Telearbeit betreibt, ist nicht automatisch ein Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetz. Heimarbeiter ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder Betriebsstätte) allein oder mit Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der aus eigenen oder vom Auftraggeber angelieferten Roh- und Hilfsstoffen gefertigten Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar Auftraggebenden überläßt. (§ 2 I HAG, Heimarbeitsgesetz) Heimarbeiter ist mithin auch derjenige, der nicht gewerblich, sondern nur erwerbsmäßig arbeitet. Heimarbeiter sind keine Arbeitnehmer, da sie nicht in einem fremden Betrieb eingegliedert sind und nicht dem Direktionsrecht des Auftraggebers unterliegen. Gleichwohl sind sie arbeitnehmerähnliche Personen. Heimarbeiter sind Lohnsteuer- und Arbeitslosenversicherungspflichtig (§ 168 IV Arbeitsförderungsgesetz). Die Versicherungsbeiträge übernimmt zur Hälfte der Auftraggeber. Der Heimarbeiter betreibt kein eigenes Gewerbe im Sinne der gewerberechtlichen Bestimmungen. In der Regel handelt es sich bei Heimarbeit um einfache, gleichbleibende Tätigkeiten. Der Heimarbeiter ist relativ frei in der Erledigung seiner Arbeit, insbesondere in der Einteilung seiner Arbeitszeit. Das Vorliegen von Heimarbeit ist an die Voraussetzung der Zeitsouveränität geknüpft: Wird etwa die Arbeitszeit nach Lage und Dauer durch den Auftraggeber vorgeschrieben, so liegt keine Zeitsouveränität vor und damit auch keine Heimarbeit. Gleichwohl ist für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in Heimarbeit unschädlich, wenn der Auftraggeber die Erledigung des Auftrags innerhalb einer bestimmten Frist verlangt. |
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| 1 | Auch wenn Hypertexte vorerst noch nicht zum Pulitzer-Preis zugelassen sind: So wurde der erste rein für das Internet produzierte Bericht der New York Times - "Bosnia: uncertain paths to peace" - mit einem Verweis auf die Regularien der renomierten Journalisten-Auszeichnung zurückgewiesen, derzufolge die begehrte Trophäe eben nur an printjournalistische Werke vergeben wird. Dieses Multi-Media-Produkt findet man unter: http://www.nytimes.com/specials/bosnia. |
| 2 | Quelle: Ulrich Pordesch: Multi-Media. In: Datenschutz und Datensicherung 4/96, S. 224 |
| 3 | ohne Jahresangabe, vermutlich 1997 |
| 4 | Quelle: Info 2000. Bericht der Bundesregierung, Anfang 1996 |
| 5 | Katzenberger, Paul: Elektronisches Publizieren und Urheber- und Wettbewerbsrecht. In: Michael Lehmann (Hg.), Internet- und Multimediarecht (Cyberlaw), Stuttgart, Schäfer-Poeschel Verlag 1997, S. 219-236, hier: S. 234. Im folgenden Katzenberger. |
| 6 | Das obige Gerichtsurteil sieht Paul Katzenberger lediglich als Sonderfall "eines nur auf Produktionsdauer zu einem pauschalen Entgelt angestellten Filmregisseurs" und geht im weiteren davon aus, daß "die üblichen Arbeitsverhältnissen bei den Presseverlagen im Regelfall auf Dauer angelegt und mit der Zahlung eines regelmäßigen, nicht unbeträchtlichen Gehalts verbunden" sind und damit gerade jenen Verhältnissen entsprechen, "für die nach der amtlichen Gesetzesbegründung von einem uneingeschränkten, auch durch § 31 Abs. 4 UrhG nicht behinderten Rechteerwerb des Arbeitgebers auszugehen ist". Selbst der Bestsellerparagraph § 36 des UrhG sei nicht anwendbar und somit auch kein " Anspruch der betreffenden Arbeitnehmer auf eine zusätzliche Vergütung für diese Nutzung" mehr besteht. (Katzenberger S. 234) |
| 7 | Katzenberger S. 234 |
| 8 | Katzenberger, S. 232 |
| 9 | Katzenberger, S. 232 |
| 10 | Katzenberger, S. 233 |
| 11 | Katzenberger, S. 233 |
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