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Urheberrecht und Berichterstattung Joachim Elsner - Stand April 1997 |
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1. Gegenstand des Urheberrechts Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) vom 9.9.1965 geregelt. Dieses Gesetz schützt die Urheberrechte an geistigen Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Hierbei ist zu beachten, daß nicht die schöpferische Tätigkeit als solche Gegenstand des Urheberrechts ist, sondern nur das Ergebnis. Diesen Schutz geistiger Schöpfungen bezeichnet man als objektiven Sinn des Urheberrechts. Im subjektiven Sinne räumt es dem Urheber eine Berechtigung an seinem Geisteswerk ein, indem es ihm ein eigentumsähnliches Recht daran gewährt. Es handelt sich hier um ein Immaterialgut, da es geistiger Natur ist. Das Urheberrecht unterscheidet strikt zwischen dem geistigen Werk und einem Werkexemplar (Original oder Kopie). Körperliche Gegenstände unterliegen dem Sachenrecht, da deren Nutzung durch Besitz regelbar sind. Der Öffentlichkeit zugängliche Geisteswerke können jedoch auf unterschiedlichste Art und Weise von jedermann genutzt werden (zeitliche und örtliche Ungebundenheit von Immaterialgütern). Um dem Urheber eine Verfügungsgewalt über sein Werk zu sichern, muß er in die Lage versetzt werden, Einfluß auf die Werkverwendung zu nehmen und am wirtschaftlichen Erfolg beteiligt zu werden. Dies wird durch den subjektiven Sinn des Urheberrechts gewährleistet. Der Urheber kann Dritten die Verwendung seines Geisteswerkes verbieten. Da ihn seine Werkherrschaft jedoch in die Lage versetzt, finanziell für sein Schaffen entlohnt zu werden, wird er einer Nutzung in der Regel gegen Zahlung eines Entgelts zustimmen. Aus praktischen Gründen wird der Urheber die Vergabe von Nutzungsrechten einer Verwertungsgesellschaft übertragen.
Das subjektive Urheberrecht ist ein absolutes
Recht, d.h. es wirkt gegenüber jedermann. Somit stehen
dem Urheber bei Verletzung seiner Rechte Schadenersatzanspruch
nach § 823 BGB und Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
analog § 1004 BGB zu. Zusammenfassend kann gesagt werden,
daß der Schöpfer eines geistigen Werkes durch das Urheberrecht
ein Monopolrecht an eben diesem Werk
hat1.
Die Rechte des Urhebers sind jedoch nicht
unbeschränkt. Die Einschränkungen werden im folgenden
näher erläutert. 2. Grenzen des Urheberrechts Wie jedes subjektive Recht ist auch das Urheberrecht sozial gebunden. Die Verfassung sieht diese Sozialbindung in Art. 14 II GG für alle privaten vermögenswerten Rechte vor, wodurch eine ausschließliche Privatnützigkeit des Eigentums vermieden, und dieses in bestimmtem Maße der Allgemeinheit nutzbar gemacht werden soll2. Deutlich wird dies beispielsweise in der zeitlichen Begrenzung des Urheberrechts auf 70 Jahre nach dem Ableben des Urhebers. |
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3. Schranken des Urheberechts
Das Urheberrecht enthält zugunsten unterschiedlicher
Interessen verschiedene Eingriffe in das Recht des Urhebers. Zum
einen gibt es Vollschranken, die das Verbotsrecht des Urhebers
aufheben, ohne daß er eine finanzielle Entschädigung
für die Nutzung durchsetzen könnte. Solche Schranken
gibt es beispielsweise für die schulische Ausbildung, die
Medien, die Allgemeinheit, usw. Zum anderen gibt es Schranken,
die als gesetzliche Lizenz bezeichnet werden könnten.
Hierbei entfällt ebenfalls das Verbotsrecht des Urhebers,
wird sein Geisteswerk jedoch tatsächlich genutzt, steht ihm
eine finanzielle Vergütung zu. Im Gegensatz zur normalen
vertraglichen Lizenz sind diese vom Gesetzgeber erteilt, die Lizenzgebühr
muß jedoch noch ausgehandelt werden. Beispiele für
gesetzliche Lizenzen sind Sammlungen für Kirchen-, Schul-
oder Unterrichtsgebrauch, Verwendung von Zeitungsartikeln und
Rundfunkkommentaren3. 3.1 Schranken zugunsten der Allgemeinheit
3.1.1 Zitate (§ 51 UrhG)
Der Widerstreit verschiedener Auffassungen,
die kulturelle Weiterentwicklung einer Gesellschaft in allgemeinen
machen es notwendig, Bezug auf schon Bestehendes zu nehmen. Das
Recht zum Zitieren ist also eine unabdingbare Voraussetzung für
eine freiheitliche Auseinandersetzung mit dem Geistesgut anderer4.
Das Gesetz unterscheidet in § 51 zwischen Großzitat,
Kleinzitat und dem Musikzitat. Alle aufgeführten Zitatformen
haben einige grundlegende Gemeinsamkeiten. So darf lediglich "in
einem durch den Zweck gebotenen Umfang" zitiert werden.
Das Zitat darf also den Umfang, der eben notwendig ist, um den
verfolgten Zweck zu erfüllen, nicht überschreiten. Desweiteren
dürfen Zitate nur in selbständige Werke aufgenommen
werden. Das verwendete Zitat darf folglich nicht Hauptgegenstand
des Werkes sein. Vielmehr muß das neue Werk unabhängig
von aufgenommenen Zitaten inhaltlichen Bestand haben. Eine reine
Zitatensammlung ist jedoch kein selbständiges Werk.
In § 63 ist festgelegt, daß
jedes Zitat mit einer deutlichen Quellenangabe versehen
werden muß. Bei der Übernahme eines ganzen Sprachwerkes
als Großzitat muß zusätzlich der Verlag angegeben,
sowie eventuelle Änderungen oder Kürzungen deutlich
gemacht werden5.
3.1.2 Großzitat (§ 51 Nr. 1
UrhG) Im Gegensatz zum Kleinzitat wird beim Großzitat ein ganzes Werk übernommen oder wenigstens ein nicht unerheblicher Teil. Dies kann zum Beispiel ein Gedicht sein, wenn es denn den Inhalt des neuen Geisteswerkes erläutert. Entgegen der herrschenden Meinung will Wenzel (a.a.O., 137) das Großzitat auch zur eigenen Erläuterung zulassen, so etwa als Beispiel für einen Kunststil. Da beim vollständigen Zitat eines Werkes die Gefahr einer unzulässigen Benutzung besteht, ist die Zulässigkeit von Großzitaten auf wissenschaftliche Werke beschränkt. "Nach der Rechtsprechung gilt grundsätzlich eine Arbeit als wissenschaftlich, die nach Rahmen, Form und Gehalt durch eine eigene Geistestätigkeit die Wissenschaft fördern will und der Belehrung dient."6 Die populärwissenschaftlichen Werke zählen ebenfalls dazu, ebenso Rundfunk- und Fernsehsendungen mit wissenschaftlichem Inhalt. In diesen Fällen liegt zwar im allgemeinen keine Förderung der Wissenschaft vor, gleichwohl dienen sie aber der Wissensmehrung breiter Bevölkerungsteile. Die Wissenschaftlichkeit und damit das Recht auf Großzitate wird jedoch solchen Werken nicht zuerkannt, die auf Unterhaltungszwecke ausgerichtet sind. Entscheidend für das Kriterium der Wissenschaftlichkeit sind demnach Inhalt und Form der Darstellung, nicht die Thematik7. Weiterhin dürfen beim Großzitat nur einzelne Werke verwendet werden. Demzufolge dürfen Werke desselben Urhebers nur in geringem Umfang verwendet werden, und diese dürfen wiederum nur einen Bruchteil des zitierenden Werkes ausmachen. Schließlich muß das zitierte Einzelwerk erschienen sein. Eine Veröffentlichung reicht nur für das Kleinzitat. |
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3.1.3 Kleinzitat (§ 51 Nr. 2 UrhG)
Kleinzitate sind ausschließlich in Sprachwerken zulässig. Hierzu zählen sowohl belletristische als auch wissenschaftliche Literatur, politische Reden und Zeitungsberichte. Ebenfalls anwendbar ist dieses Zitierrecht auf Filmwerke und Fernsehwerke, da sie stets auch Sprachwerke enthalten8. Desweiteren dürfen Kleinzitate nur "Stellen eines Werkes" beinhalten, d.h. es sind nur kleine Ausschnitte zulässig, beispielsweise ein oder zwei Sätze. Im Einzelfall kann das Kleinzitat diese engen Grenzen auch überschreiten, wenn es durch den Zitatzweck geboten ist9. Kleinzitate sind außer zur Erläuterung auch als Beleg der eigenen Darstellung zulässig. Weiterhin kommen andere Zwecke wie Leseproben und Veranschaulichungen in Betracht, da § 51 Nr. 2 den Zweck des Kleinzitates nicht definiert. Der Bezug zur eigenen Darstellung ist allerdings immer Voraussetzung, so daß ein Zitat um seiner selbst Willen ausgeschlossen ist.
Zusammenfassend kann gesagt werden, daß
Zitate immer dann zulässig sind, wenn sie das kulturelle
Leben im Sinne einer geistigen Auseinandersetzung bereichern.
Andererseits sind Zitate dann nicht erlaubt, wenn sie ein Originalwerk
soweit wiedergeben, daß man einen nahezu vollständigen
Kenntnisstand erhält und somit die Verwertungschancen des
Urhebers einschränkt10.
3.1.4 Musikzitat (§ 51 Nr. 3 UrhG)
Das Musikzitat regelt die Fälle des Anführens
einzelner Stellen einer fremden Komposition in einem eigenen
Musikwerk. Anführen meint hier die Kenntlichmachung
des fremden Bestandteils in der eigenen Komposition. Hierzu ist
es notwendig, so viel aus der fremden Komposition zu übernehmen,
daß es für den Hörer erkennbar wird, wobei die
Grenzen des Zitierrechts zu beachten sind. Das Musikzitat ist
strikt von der Variation eines fremden Themas zu unterscheiden11,
es geht vielmehr um die "Herbeiführung einer bestimmten
Assoziation."12
Sie kann beispielsweise in der Verehrung
eines anderen Komponisten begründet sein, aus dessen Werk
man ein Motiv in seinem eigenen Werk anführt. Die angeführten
Stellen müssen also als Teil einer fremden Komposition erkennbar
sein, dürfen jedoch nicht grundlegend für das eigene
Werk sein. Der § 51 Nr. 3 regelt ausschließlich
das Zitieren von Stellen aus fremden musikalischen Werken in neuen
Kompositionen. Für den Fall daß Musikwerke in Sprachwerke
überführt werden (wissenschaftliche Abhandlung, Instrumentenschulen,
etc.), muß das Zitat den Regelungen des § 51 Nr.
1 oder 2 entsprechen13.
3.1.5 Bildzitat Im UrhG findet sich keine gesonderte Regelung für das Bildzitat. Zulässig ist das Zitieren von Abbildungen und Karikaturen in wissenschaftlichen Werken, da ein Bildzitat im allgemeinen die gesamte Abbildung beinhaltet und somit als Großzitat unter § 51 Nr. 1 fällt. Die Verwendung von Bildzitaten in nichtwissenschaftlichen Werken ist dagegen ist jedoch problematisch. Um Bildzitate nicht auf wissenschaftliche Werke zu beschränken, werden juristische Konstruktionen bemüht, welche den Begriff des "kleinen Großzitats" oder auch des "großen Kleinzitats" anführen. Die Bedeutung liegt im "Zusammenfallen" von Groß- und Kleinzitat bei Abbildungen, die ein Zitieren ohne vollständige Wiedergabe des Bildes unmöglich macht. Zulässig ist diese Zitierweise im politischen Meinungskampf und im Rahmen des Informationsauftrages der Sendeanstalten14. Auch beim Bildzitat ist die Übernahme in ein selbständiges Werk Voraussetzung, wobei die Abbildung als Hilfsmittel zum Verständnis des neuen Werkes dienen muß. Ebenfalls muß der Umfang durch den Zweck gerechtfertigt sein. Das Filmzitat gilt als Unterfall des Bildzitats. Hier geht es um die Übernahme von Teilen eines fremden Filmwerkes in ein neues. Es wird von der Literatur grundsätzlich als möglich angesehen, wenngleich keine rechtliche Grundlage vorhanden ist. Die Zulässigkeit erstreckt sich auf Kinofilme und Fernsehsendungen. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für das Bildzitat15. |
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3.2 Schranken zugunsten der Medien - Informationsfreiheit
Wie oben dargestellt, sind Einschränkungen
des Urheberrechts für das kulturelle Zusammenleben, die wissenschaftliche
Entwicklung und deren Verbreitung unerläßlich. Das
Zitierrecht ist auch für die Medien bedeutsam. Im folgenden
sollen nun explizite Schranken des Urheberrechts zugunsten der
Medien und somit zugunsten der freien Berichterstattung behandelt
werden.
3.2.1 Öffentliche Reden (§ 48 UrhG)
Das Gesetz würdigt das Bedürfnis der Allgemeinheit an der Berichterstattung über Reden, die zu öffentlichen Anlässen gehalten worden sind. Demnach ist die Verbreitung von Reden über Tagesfragen, die anläßlich öffentlicher Versammlungen oder im Rundfunk gehalten worden sind, in Zeitungen, Zeitschriften und Informationsblättern, die im wesentlichen über Tagesereignisse berichten, nach § 48 I Nr. 1 UrhG zulässig. Hierzu zählen auch Wochen- und Monatsblätter, sowie Nachrichtendienste, etc. Sie dürfen ferner vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben werden. Tagesfragen sind beispielsweise Reden von Staatsrepräsentanten, Politikern auf Versammlungen, Vertretern der Wirtschaft, usw. Nicht zulässig sind dagegen Reden, die keine Tagesfragen zum Inhalt haben. Hier sind akademische Vorlesungen, Dichterlesungen, usw. zu nennen16. Behandelt ein Redner in seinen Äußerungen nur zum Teil Tagesfragen, sind auch nur diese zur Verbreitung freigegeben. Grundgedanke des § 48 ist es, Bedingungen zu schaffen, die es ermöglichen, die Bevölkerung umgehend über aktuelle tagespolitische Äußerungen zu informieren. Die Wiedergabe des tagespolitischen Inhalts ist jedermann gestattet. Solcherart öffentlicher Reden dürfen also auch ohne Genehmigung des Vortragenden in andere Räume übertragen, sowie gesendet werden. Sendeanstalten steht es zu, diese Reden aufzuzeichnen.
In § 48 I Nr. 2 ist festgelegt, daß
Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen,
kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind, von
jedermann vervielfältigt, verbreitet und öffentlich
wiedergegeben werden dürfen. Predigten in Gottesdiensten,
Verhandlungen vor Parteien und Gewerkschaften zählen nicht
dazu17. Ebenfalls zulässig ist es, solche Reden in Büchern
zu veröffentlichen. Das Erstellen einer Sammlung mit vorwiegend
Reden desselben Urhebers ist jedoch nach § 48 II nicht gestattet,
da dieser Fall nicht mehr durch das Informationsinteresse gedeckt
ist. Eigene Reden in Form einer Sammlung herauszugeben ist dem
Urheber vorbehalten18.
In jedem Fall muß zudem das Urheberpersönlichkeitsrecht
des Vortragenden dahingehend gewahrt bleiben, daß keine
Änderungen der Reden zulässig sind, wobei die Wiedergabe
in Auszügen gestattet ist. Immer anzugeben ist die Quelle
nach § 63 UrhG, woraus folgt, daß der Redner die Nennung
seines Namens durchsetzen kann19.
3.2.2 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
(§ 49 UrhG) Dieser Paragraph enthält Beschränkungen des Urheberrechts zugunsten der Berichterstattung, wobei hier Presse und Rundfunk bezüglich Artikeln und Kommentaren gleichgestellt werden. Laut Fromm/Nordermann ist "die Gleichstellung [..] sachlich schon deshalb gerechtfertigt, weil beide Publikationsmittel den gleichen Informationsaufgaben dienen und die von § 49 geschaffene Erleichterung der Berichterstattung bei beiden gleichermaßen im Interesse der Allgemeinheit liegt."20 Einzelne Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare dürfen in Zeitungen verbreitet und vervielfältigt werden. Auch die öffentliche Wiedergabe durch Rundfunksender wird durch den § 49 gedeckt. Voraussetzung ist, daß die Artikel und Kommentare politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen zum Inhalt haben. Die Freigabe bezieht sich nur auf Werke, also persönliche Geistesschöpfungen. Dies ist bei Nachrichten und Tagesneuigkeiten selten der Fall. Die Frage ist jedoch, ob Nachrichten überhaupt einen urheberrechtlichen Schutz genießen. Hier liegt insoweit ein Sonderfall vor, als daß sie meist ohnehin frei sind. Denn, Nachrichten im Sinne von Berichterstattung über Tatsachen, die stattgefunden haben oder die einfache Nennung von Ergebnissen haben lediglich darstellenden Charakter äußerer Geschehensabläufe. Die Zusammenfassung solcher Meldungen für das Publikum wird nicht als eigene geistige Schöpfung des Journalisten gewertet. Somit unterliegen Nachrichten nicht dem Urheberrecht. Nun bietet die redaktionelle Arbeit wiederum genügend Anlässe, die einen urheberrechtlichen Schutz begründen können. Da in der täglichen Arbeit kaum ein Journalist das ihm zur Verfügung stehende Nachrichtenmaterial unbearbeitet weitergeben wird, kann schon die persönliche Auswahl der Nachrichten, die Schwerpunktsetzung also, den urheberrechtlichen Schutz zur Folge haben. Hier greift dann auch der Begriff der "kleinen Münze des Urheberrechts", wonach die Hürde zur Erlangung der Schutzfähigkeit sehr niedrig anzusetzen ist. Insofern ist die journalistische Interpretation von äußeren Geschehensabläufen geeignet, ein geschütztes Werk entstehen zu lassen21. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang noch der Fall der unlauteren Nachahmung (Verstoß gegen § 1 UWG), der Eintritt, wenn Zeitungen Meldungen einer anderen vollständig unverändert übernimmt22. Generell entfällt die in § 49 I UrhG gewährleistete Abdruck- und Wiedergabefreiheit, wenn Artikel oder Kommentare mit einem Vorbehalt der Rechte versehen ist ("Alle Rechte vorbehalten", "Nachdruck nicht gestattet"). Um dem Vorbehalt Wirksamkeit zu verleihen, ist ein allgemeiner Vorbehalt im Impressum jedoch nicht ausreichend, vielmehr muß der Beitrag an sich mit dem Vorbehalt versehen sein. Ebenfalls nicht in Betracht kommen Artikel und Kommentare, die wissenschaftlichen, technischen oder kulturellen Inhalt ohne tagesaktuellen Bezug zum Inhalt haben23. Hierunter fallen auch Rückblicke und Vorschauen, sowie insbesondere Artikel aus Zeitschriften, denen der Gesetzgeber eine bleibende Bedeutung zuschreibt. Für die vom Gesetzgeber freigegebenen Artikel und Kommentare muß, sofern kein Vorbehalt gegeben ist, keine zusätzliche Einwilligung des Urhebers eingeholt werden. Ungeachtet dessen steht ihm nach § 49 I Nr. 2 eine angemessene Vergütung zu. Diese Vergütungspflicht stellt eine gesetzliche Lizenz dar, ist also zwingend. Dieser Vergütungsanspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden, in diesem Falle der VG WORT. Ausgenommen von der Vergütungspflicht ist, wer nur kurze Auszüge aus mehreren Artikeln und Kommentaren übersichtsartig zusammenstellt. Solche Presseschauen sind gebührenfrei24. Diese Regelung gilt jedoch nicht uneingeschränkt, da die von den meisten Sendern erstellten Pressespiegel die Voraussetzung der kurzen Auszüge nicht erfüllen, sondern in der Regel längere Auszüge oder gar ganze Artikel verbreiten. Somit sind auch solche Pressespiegel Vergütungspflichtig, zur Zeit 6 Pf. pro Seite (Tarif für Pressespiegel der VG WORT25). Die Frage der Vergütungspflicht von Pressespiegeln ist nicht unumstritten. So kritisiert Ekrutt (GRUR 1975, 358, 362, "Vergütungspflicht für Pressespiegel") die Gleichsetzung eines kurzen Auszugs mit wenigen Sätzen. Er plädiert für eine Obergrenze, wonach ein kurzer Auszug maximal 15 Textzeilen auf einer DIN-A-4Seite ausmachen, und diese Textstelle insgesamt nicht mehr als ein Viertel des Originaltextes überschreiten darf. Fallen diese beiden Obergrenzen zusammen, soll die Übernahme noch als kurzer Auszug gelten und somit von der Vergütungspflicht ausgenommen sein. Derzeit sind Pressespiegel jedoch vergütungspflichtig, und die Verwertungsgesellschaft kann Auskunft vom Ersteller eines Pressespiegels verlangen, welche Artikel übernommen worden sind und von wem (soweit erkenntlich) sie stammen, um entsprechende Vergütungen an ihre Mitglieder weiterleiten zu können. Gemäß § 49 II ist es zulässig, vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten, welche bereits durch Presse und Rundfunk veröffentlicht worden sind, unbeschränkt zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Unbeschränkt meint ohne finanzielle Vergütung. Wie oben unter dem Stichwort Nachrichten schon erläutert, fehlt es diesen Meldungen zumeist an Wertcharakter, so daß sie auch keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen. Somit ist diese Bestimmung praktisch bedeutungslos. Sie gilt jedoch nicht für Bildberichte26. |
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3.2.3 Zulässige Inhaltsmitteilung (§
12 II UrhG)
Zugunsten öffentlicher Information,
sowie generell der Kritik, ist die Herrschaftsmacht des
Urhebers bezüglich der inhaltlichen Mitteilung und Beschreibung
seines Werkes durch § 12 II UrhG maßgeblich eingeschränkt.
Nachdem das Werk, dessen wesentlicher Inhalt oder eine Beschreibung
des Werkes durch den Urheber oder einem von ihm autorisierten
anderen veröffentlicht worden ist, erlischt sein Vorrecht
auf Mitteilung. Vom Veröffentlichungszeitpunkt an sind Inhaltsmitteilungen
und Beschreibungen freigegeben. Zum Zweck der Kritik ist sogar
eine gekürzte Wiedergabe beispielsweise einer Erzählung
zulässig. Solch eine gekürzte Wiedergabe ist eigentlich
schon als Bearbeitung, die für die Verbreitung und Vervielfältigung
der Zustimmung des Urhebers bedarf, anzusehen. Sie ist jedoch
durch § 12 II geschützt. Dieser Schutz bezieht sich
jedoch nur auf den Zweck der Information und Kritik. Die
Grenzen dieser Regelung sind erreicht, wenn es darum geht, durch
Beschreibung beispielsweise die Lektüre eines Werkes zu
ersetzen27.
3.2.4 Bild- und Tonberichterstattung (§
50 UrhG)
Ebenfalls zugunsten der Berichterstattung und
damit im Interesse der Allgemeinheit wird das Urheberrecht durch
§ 50 UrhG eingeschränkt. Bei Bild- und Tonberichterstattung
über Tagesereignisse, aber auch Bildberichten in Zeitungen
und Zeitschriften, vorausgesetzt sie behandeln im wesentlichen
die Tagesinteressen, wird die Vervielfältigung und Verbreitung
und die öffentliche Wiedergabe von bei Tagesereignissen wahrnehmbar
werdenden, urheberrechtlich geschützten Werken ermöglicht.
In einem durch den Zweck der Berichterstattung gebotenen Rahmen
ist die Wiedergabe der Werke zulässig, ohne daß die
Zustimmung des Urhebers erforderlich wäre. Voraussetzungen
für die Anwendbarkeit des § 50 sind die Berichterstattung
über Tagesereignisse, also aktuelle Vorgänge, die ein
Informationsinteresse der Allgemeinheit annehmen lassen. Die zeitliche
Nähe zum Ereignis muß gewahrt sein, was für einen
Wochenüberblick allgemein bejaht wird. Eine Zusammenfassung
der Ereignisse eines Monats fällt ebenfalls unter den §
50. Weiter zurückblickende Übersichten, wie der Jahresrückblick
sind nicht gedeckt. Bei Ereignissen von überragender Bedeutung
könnte auf einen Ausnahmefall erkannt
werden28. Wird ein länger
zurückliegendes Tagesereignis Gegenstand einer öffentlichen
Debatte, die ihrerseits Tagesereignis ist, wird auch das frühere
Tagesereignis wieder aktuell29.
Weiterhin muß das Werk im
Verlauf des Ereignisses über das berichtet wird, wahrnehmbar
geworden sein. Bei einer Ausstellungseröffnung dürfen
also Werke (auch Archivbilder) im Bericht über dieses Tagesereignis
verbreitet, vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben
werden. Der durch den Zweck gebotene Umfang darf jedoch
nicht überschritten werden. Musikalische Werke dürfen
daher nur ausschnittsweise wiedergegeben werden, da es sich um
eine Berichterstattung handelt, nicht aber um eine
Übertragung30.
Trotz der Beschränkung der Verwertungsrechte des Urhebers
gelten seine Urheberpersönlichkeitsrechte weiterhin.
So hat er ein Recht auf Urhebernennung und Quellenangabe.
Ebenso kann er die Unterlassung einer Beeinträchtigung seines
Werkes einfordern31.
3.2.5 Unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG)
Das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung
und öffentlicher Wiedergabe von Werken aus § 50 war
an die Voraussetzung gebunden, daß es sich um eine aktuelle
Berichterstattung über Tagesereignisse handelt. Im §
57 wird das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlicher
Wiedergabe eingeräumt, wenn die betreffenden Werke als unwesentliches
Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand anzusehen sind.
Eine aktuelle Berichterstattung über Tagesereignisse wird
nicht vorausgesetzt. Unwesentliches Beiwerk ist zu allen Zwecken
freigegeben. Diese Regelung birgt natürlich die Gefahr des
Mißbrauchs in sich. Demzufolge wird im Sinne einer engen
Auslegung im Zweifel zugunsten des Urhebers entschieden. Unwesentliches
Beiwerk sind Gegenstände und Vorgänge, deren Erscheinen
rein zufälliger Natur sind. Bei absichtlicher Einbeziehung
des Beiwerks in die Darstellung ist die Unwesentlichkeit nicht
mehr gegeben, so daß § 57 nicht mehr greift. Überwiegender
Nutznießer ist die Filmbranche. Kommen bei Filmaufnahmen
geschützte Werke ins Bild, sind diese zumeist als unwesentliches
Beiwerk verwertbar. Ebenfalls anwendbar ist der Paragraph auf
die Printmedien32.
3.2.6 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
(§ 55 UrhG) Diese Schrankenregelung ist ein Spezialfall zugunsten von Rundfunkveranstaltern. Ausgangspunkt dieser Regelung ist die Tatsache, daß Übertragungen von Ereignissen nicht immer live ausgestrahlt werden können. Hat nun ein Rundfunkveranstalter die Übertragungsrechte für eine Veranstaltung erworben (Konzerte, Sportveranstaltungen, etc.), deren Live-Sendung nicht möglich ist, muß er sie aufzeichnen und an einem späteren Zeitpunkt senden. Die Aufzeichnung ist aber als eine Vervielfältigung anzusehen, da eine körperliche Festlegung des Werkes vorgenommen wird, die vom Senderecht nicht gedeckt ist. Die Schrankenregelung des § 57 gestattet eine Aufzeichnung des Werkes zum Zwecke der einmaligen Ausstrahlung, wobei die Aufzeichnung spätestens einen Monat nach erstmaliger Sendung gelöscht werden muß. Diese Löschungspflicht trifft nicht auf Bild- und Tonträger zu, die überdurchschnittlichen dokumentarischen Wert haben. Voraussetzung ist, daß sie in ein amtliches Archiv aufgenommen werden, wobei die Archive der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Gegensatz zu den Archiven der Privaten Rundfunkanbietern amtlichen Charakter haben. Dieser offensichtliche Wettbewerbsnachteil ist noch nicht ausgeglichen. Von einer Aufnahme ist der Urheber unverzüglich zu benachrichtigen33. |
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3.2.7 Werke an öffentlichen Plätzen
(§ 59 UrhG) In § 59 I 1 UrhG ist die sogenannte Panoramafreiheit festgelegt. Demzufolge sind Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe mit Mitteln der Malerei, Graphik, Lichtbild oder durch Film freigegeben. Unter öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sind solche zu verstehen, die jedermann frei zugänglich sind und im Gemeingebrauch stehen. Eine rund um die Uhr währende Begehbarkeit ist nicht erforderlich. Öffentlichkeit stößt aber beispielsweise bei Privatparks an ihre Grenzen34. An öffentlichen Straßen meint die von der Straße aus frei sichtbaren Werke, die sich auf angrenzenden Grundstücken befinden. Luftaufnahmen fallen nicht unter den § 59, ebenso Werke, die man nur von einem Balkon oder von einem Dachstuhl aus sehen kann. Ausgeschlossen sind auch Werke, die man nur unter Zuhilfenahme einer Leiter oder eines Fernglases erblicken kann. Typische Beispiele sind Bauwerke oder Skulpturen. Die Verweildauer eines Werkes (bleibend) richtet sich lediglich danach, ob ein Berechtigter das Werk an Ort und Stelle läßt oder es entfernt35. Die Vervielfältigung und Verbreitung ist zu jedem beliebigen Zweck zulässig. So auch zu gewerblicher Reproduktion (Postkarten, Stadtführer, etc.). Es gelten hier die Vorschriften der Quellenangabe (§ 63 II UrhG). Ohne Genehmigung des Urhebers ist es also gestattet, Werke wie Brunnen oder Fassaden mittels Film wiederzugeben oder als Ansichtskarten zu vertreiben. Ausgenommen ist die Wiedergabe an einem Bauwerk. Weiterhin ist bei Bauwerken nur die äußere Ansicht durch § 59 freigegeben. Ausgeschlossen sind also Treppenhäuser, etc. Für das Innere von Gebäuden gilt die Schutzfrist des UrhG. Nach deren Ablauf haben die Eigentümer jedoch das Recht, Zutritt nur unter Photographie-Verbot zu gewähren36. |
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| 1 | Hubmann, Heinrich, Urheber- und Verlagsrecht, Ein Studienbuch, 8., völlig neubearbeitete Aufl., C.H. Beck´sche Verlagsbuchhandlung, München 1995, S. 13 ff. |
| 2 | Hesselberger, Dieter, das Grundgesetz, Kommentar für die politische Bildung, 9. verbesserte Auflage, Hermann Luchterhand Verlag, Bonn 1995, S. 142. |
| 3 | Wenzel, Karl Egbert: Urheberrecht für die Praxis. 3., vollständig überarbeitete und erweiterte Aufl. Schäfer-Poeschel Verlag, Stuttgart 1996, S. 135 f. |
| 4 | Fromm, Friedrich Karl, Nordemann, Wilhelm, Urheberrecht, Kommentar zum Urheberrecht und zum Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, 8., überarbeitete und ergänzte Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart 1994, § 51 RN 1. |
| 5 | Wenzel, a.a.O., S. 136 f. |
| 6 | LG Berlin GRUR 1962, 207, 209 Maifeiern im Anschluß an RGZ 130, 196, 199. |
| 7 | Fromm/Nordemann, a.a.O., § 51 RN 6. |
| 8 | BGH GRUR 1978, 362, 362, Filmzitat. |
| 9 | BGHZ 28, 234, NJW 59, 336 - Verkehrskinderlied, BGH NJW 86, 131 - Geistchristentum. |
| 10 | Wenzel, a.a.O., S. 139. |
| 11 | Fromm/Nordemann, a.a.O., § 51 RN 8. |
| 12 | Wenzel, a.a.O., S. 139. |
| 13 | Wenzel, a.a.O., S. 140. |
| 14 | Fromm/Nordemann, a.a.O., § 51 RN 9. |
| 15 | Fromm/Nordemann, a.a.O., § 51 RN 9. |
| 16 | Hubmann, a.a.O., S. 190 f. |
| 17 | Fromm/Nordemann, a.a.O., § 48 RN 9. |
| 18 | Wenzel, a.a.O., S. 152. |
| 19 | Hubmann, a.a.O., S. 191. |
| 20 | Fromm/Nordermann, a.a.O., § 49 RN 1. |
| 21 | Damm, Renate, Presserecht mit Kommentar, Auszug aus der Loseblattsammlung, Journalismus von heute. Verlag R.S. Schulz, Starnberg 1985, S. 118 f. |
| 22 | Fromm/Nordermann, a.a.O., § 49 RN 7. |
| 23 | Hubmann, a.a.O., S. 191 f. |
| 24 | Hubmann, a.a.O., S. 192. |
| 25 | Fromm/Nordemann, a.a.O., § 49 RN 4. |
| 26 | Hubmann, a.a.O., S. 192. |
| 27 | Ebenda, S. 192 f. |
| 28 | Wenzel, a.a.O., S. 153. |
| 29 | Fromm/Nordemann, a.a.O., § 50 RN 4. |
| 30 | Hubmann, a.a.O., S. 193. |
| 31 | Wenzel, a.a.O., S. 154. |
| 32 | Wenzel, a.a.O., S. 154 f. |
| 33 | Ebenda. |
| 34 | Fromm/Nordermann, a.a.O., § 59 RN 1. |
| 35 | Fromm/Nordermann, a.a.O., § 59 RN 2. |
| 36 | Hubmann, a.a.O., S. 194. |
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